top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich der AGB 
 

Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Sektoralen Heilpraktiker
für Physiotherapie ( Paul Reinborn) und dem Patienten als Behandlungsvertrag nach §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien abweichendes nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. 

 

Der Behandlungsvertrag kommt zustande, sobald der Patient das Angebot des sektoralen Heilpraktikers, die Heilkunde gegen Jedermann auszuüben, durch seine Einwilligung annimmt und sich an den Heilpraktiker, zum Zwecke der Beratung, der Diagnostik oder der Therapie wendet. 
 

Der sektorale Heilpraktiker ist dazu berechtigt den Behandlungsvertrag ohne Angabe
von Gründen abzulehnen, vor allem wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis
nicht erwartet werden kann oder es um Krankheitsbilder geht, die der Heilpraktiker aufgrund
seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln darf oder kann.
In diesem Fall bleibt  der Honoraranspruch des Heilpraktikers bestehen (für die bisher entstandenen Leistungen sowie die Beratung) bis zu dem Zeitpunkt der Ablehnung. 

 

§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages 

Der sektorale Heilpraktiker (Paul Reinborn) erbringt seine Leistungen gegenüber dem Patienten im besten Gewissen, dass er seine Fähigkeiten und Kenntnisse der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten, unter Berücksichtigung von gesetzlich vorgegebenen Behandlungsverboten sowie seiner Sorgfaltspflicht, anwendet. 

In der Behandlung werden Methoden der Physiotherapie angewendet sowie Behandlungsmethoden welche im Rahmen von Fortbildungen als staatlich anerkannter Physiotherapeut legal erworben wurden.

§ 3 Mitwirkung des Patienten 

Der Patient ist zu einem aktiven Mitwirken in der Therapie nicht verpflichtet. Der sektorale Heilpraktiker (Paul Reinborn) ist jedoch dazu berechtigt, die Behandlung abzubrechen, falls das erwünschte, Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist. Vor allem dann, wenn der Patient erforderliche und notwendige Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder absichtlich falsch angibt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

§ 4 Kostenerstattung, Krankenversicherung und Zahlungsmodalitäten

 

Der sektorale Heilpraktiker Paul Reinborn hat immer Anspruch auf das Honorar selbst dann, wenn die Krankenversicherung des Patienten oder sonstige Dritte diese nicht in voller Höhe leisten. Paul Reinborn erhält das Honorar immer direkt vom Patienten. Er führt keine Direktabrechnung mit dessen Versicherung oder sonstigen Dritten durch. Die Honorare oder die Honoraranteile werden auch im Hinblick auf eine mögliche Erstattung nicht gestundet. Lehnt die Krankenversicherung die Erstattung ganz oder teilweise ab, hat der Patient das Honorar trotzdem zu bezahlen.

Selbstzahler Leistungen / Heilpraktiker Leistungen

 

Eine private Leistung oder Selbstzahler Leistung setzt sich aus Diagnose, Beratung und der Therapie zusammen und beträgt in der Regel (wenn nicht anders besprochen) 60 min. Die Heilpraktiker-Leistungen beschränken sich nicht nur auf diejenigen Leistungen (Inhalt der Behandlung und Kosten), welche von der Krankenkasse des Patienten erstattet werden. Diese Leistungen sind angelehnt an die Gebührenverordnung für Heilpraktiker (GebüH). Der Patient muss sich bei seinem Kostenträger erkundigen, ob und in welcher Höhe die Kosten für die Therapie übernommen werden. Ein Anspruch auf eine Vergütungsvereinbarung gemäß seiner individuellen Versicherungsbedingungen bzw. gemäß der Beihilferichtlinien besteht nicht.

 

Schlafplatzanalysen 

 

Schlafplatzanalysen sind eine private Selbstzahler Leistung, welche von den     Krankenkassen nicht bezahlt werden.

Die Honorare sind jeweils nach Rechnungserhalt sofort, per Überweisung auf das angegebene Praxiskonto einzuzahlen. Eine Barzahlung oder eine Kartenzahlung (EC oder Kreditkarte) direkt nach Behandlungsabschluss ist auch möglich und erwünscht. 

Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (wie z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten gemäß Absatz 2) abzurechnen. 

§ 5 Honorarerstattung durch Dritte 

Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. 

bottom of page
Termin
online buchen
Doctolib